Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauunternehmens

Zahn Bau- Industrie & Gebäudeservicegesellschaft mbH

AGB

§ 1 Allgemeines/ Geltung der Geschäftsbestimmungen

Die Grundlage unserer Auftragsverhältnisse bilden in nachstehender Reihgenfolge:

Unsere Angebote, Leistungsverzeichnisse, Leistungsbeschreibungen sowie die uns zur Verfügung gestellten, von uns ausgearbeiteten und anerkannten Bau- und Konstrucktionspläne bzw. Zeichnungen!

Sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit unseren Vertragspartnern (nachstehend auch

„Kunden / AG/ AN“ genannt) geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen.

Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen in Ihrer Geltung nicht  im Einzelfall gesondert wiedersprochen haben. 

Wenn von uns auf Schriftstücke von Geschäftspartnern Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen jenes Geschäftsparners oder von dritten Geschäftspartnern enthält oder auf solche verweist,so liegt darin von uns kein Einverständniss auf die Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern,  auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart worden sind.

§ 2 Angebote, Normen und Vertragsabschlüsse

Alle von uns geschlossnen Verträge über Lieferungen und Leistungen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtsbeheblichen Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit  unserer schriftlichen, elektronischen oder per Fax erfolgenden Zustimmung.

Angebote erfolgen in kleinem Rahmen bis 5.000,00 €  Auftragsvolumen  und einmaliger Anfahrt  nach Absprache Kostenlos!

Bei Auftragswerten über 5.000,00 € erstellen wir Kostenangebote, deren Kosten sich immer nach dem  jeweiligem Aufwand richten. Die gestellte Rechnung für diese Kostenangebote können durch uns bei Beauftragung  verrechnet werden.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich!

Der Beginn (die Ausführung der Leistungen) und oder die Rechnungslegung gilt gleichzeitig als Auftragsbestätigung in diesem Sinne.

Unsere Mitarbeiter, Subunternehmer oder andere Vertragspartner sind nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen.

Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen.

Das Vertragsjahr im Sinne dieser Geschäftsbedingung beginnt jeweils mit dem Datum des Auftragseingangs bei uns.

Wiedersprechende bzw. vom Auftraggeber (nachstehend auch AG genannt) vorgeschlagene Vertragsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Liegt keine schriftliche Zustimmung unsererseits vor gelten diese als ausgeschlossen.

Unser Offerten erfolgen freibleibend.

An alle Verträgen, Entwürfen, Zeichnungen, Vorschlägen, Aufstellungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten

und sonstiges unseres Unternehmens betreffendes Eigentum behalten wir uns das Eigentums- und urheberrecht vor.

Diese Unterlagen werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen von niemandem ohne unsere schriftlichen Genehmigung Dritten gegnüber zugänglich gemacht werden.

Maße und Mengen unsere Angebote sind Zirka- Werte und müssen vom jeweiligen Auftraggeber vor Beauftraagung selbst geprüft werden! Wir das Angebot ohne Prüfung der Maße und Mengen beauftragt,

wird dieses mit den angegebenen Maßen und Mengen vom Auftraggeber so anerkannt!

Unser Angebote bleiben wenn nicht anders angegebnen 4 Wochen verbindlich!

Zusätzliche und Nachträgliche veränderungen oder Beauftragungen zu den jeweiligen Angeboten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung und Zustimmung und müssen durch uns anerkannt werden.

Alle nicht aufgeführten Arbeiten sind auch nicht Bestandteil unserer Angebote.

Die Angebotsgrundlagen unterliegen den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt nach der VOB/ B und C und der DIN 18415 Gerüstarbeiten.

Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben, sind nur annähernd maßgeblich. Diese sind keine im Falle zugesicherte Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbessserungen darstellen, sind zulässig soweit diese die Verwendbarkeit zum Vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen oder verändern.

Die Angaben, technischen Daten,Darstellungen oder Kennzeichnungen obliegen immer dem Hersteller, für diese Angaben übernehmen wir keine Gewährleistung im Bezug auf Ihre Richtigkeit auch im Bezug auf die Verwendbarkeit und Haltbarkeit dieser Produkte!

Zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten benötigen wir die kostenlose Gestellung von Baustrom und eines Wasseranschlusses innerhalb von 50 m, es sei den wir stimmen der vertraglichen Klausel des AG zu, über die Kostenbeteiligung an Strom und Wasser!

Zur ordentlichen Ausführung unserer Leistungen muss bei Beginn und während des Bauvorhabens die Zufahrt zur Baustelle immer frei zugänglich sein.

§ 3 Preise/ Zahlungsbedingungen

Die Berechnung der von uns aufgeführten Leistungen in unseren Rechnungen erfolgt immer nach Aufmaß

oder zu einem vorab Vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

Die Preise sind den Aktuellen Angeboten oder Preislisten zu entnehmen.

Unsere Preise richten sich nach der (falls Vorhanden) Preisliste, den Vereinbarten Preisen aus unseren Angeboten und Verträgen sowie für den in § 2 aufgeführten Besonderen Bedingungen für den Leistungs und Lieferumfang.

Zusätzliche Leistungen oder sogenannte Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Alle aufgeführten Preise in Rechnungen und Angeboten sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer/ Umsatzsteuer von 19%!

Unseren Angeboten liegen die zum Zeitpunkt der angaben aktuellen Tariflöhne, Material und Transportkosten zur Grundlage.

Die Änderung der Preise von unseren Lieferanten, Spediteuren und den Tarifgemeinschaften berechtigt uns zu entsprechenden Preislichen Anpassungen.

Unsere Rechnungen sind mit einhaltung einer Frist von 30 Tagen bis spätestens zum Ablauf dieser Frist auf unseren angegebenen Konten einzuzahlen!

Wir sind berechtigt Abschlags- bzw Teilrechnungen nach Baufortschritt zu legen.

Alle Abschlagszahlungen und Teilrechnungen sind mit einer Frist von 14 Tagen bis spätestens zum Ablauf dieser Frist auf unsere angegebenen Konten einzuzahlen.

Abschlussrechnungen, denen zu vor Teil- oder Abschlagszahlungen zugrunde lagen, sind mit einer Frist von18Tagen  bis spätestens zum Ablauf dieser frist auf unseren angegebenen Konten einzuzahlen.

Die Frist für die fälligkeit beginnt mit Erhalt der Rechnung (Eingangsdatum) und ist ohne jeglichen Abzug zu bezahlen!

Maßgebend ist das Zahlungseingansdatum bei uns.

Wir sind berechtigt mit der Erbringung einer Bank oder Versicherungsbügschaft bei einem Unternehmen unserer Wahl die vom AG einbehaltenen Sicherheiteinbehalte/ Haftrücklässe einzufordern (abzulösen)!

Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur wirksam, bei nachweißlich wesentlichen Mängeln oder grober Fahrlässigkeit!

Die Zurückhaltung von  Zahlungen wegen der Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

Für jeglich daraus resultierenden Kosten wegen Verzug der Lieferung, der Ausführung oder der Fertigstellung der Leistung trägt in jedem falle der AG die Kosten für beide Parteien.

Bei Zahlungsverzug des AG/ Kunden sind wir berechtigt, Mahngebühren, Verzugszinsen (in höhe von 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bank zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch 12 % p.a. zu beanspruchen.

Der säumige AG/ Kunde ist verpflichtet uns alle Mahn-,Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts und Anwaltskosten zu erstatten.

§ 4 Ausführung/ Lieferung und Leistung

Lieferfristen und Termine, Ausführungsfristen und Termine sowie Leistungsfristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart sein soll.

Liefertermine, Ausführungstermine oder leistungstermine verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Kunde nach Auftragsbestätigung/ Auftragsbeginn, Änderungen oder Ergänzungen zu den Aufträgen wünscht und wir hierzu unser Einverständniss eklären.

In Fällen von höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Ausfall von Energie bzw. der Wasserversorgung, Ausfall von Kommunikationsnetzwerken, Transportverzögerungen, Streiks, rechtsmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, behördlichen Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung bzw. Nichterbringung von Leistungen durch andere Unternehmen, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistunserbingung im wesendlichen erschweren oder unmöglich machen, sind wir, sofern die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Bei Behinderungen von vorrübergehender Dauer verlängert sich die Liefer/ Leistungs oder Ausführungsfrist

um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist!

Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen!

Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, unabhängig davon, ob es uns möglich gewesen wäre diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsabschluss zu erkennen.

Wir dürfen den Angaben des AG/ AN/ Kunden ohne eigene Nachprüfung,auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen.

Macht der AG/ AN/ Kunde, Angaben, die ihrer Richtigkeit nicht entsprechen oder von dieser abwägen, so ist er zum Ersatz des uns daraus resultierenden und entstehenden Schadens verpflichtet.

§5 Abnahme/ Gewährleistung/ Haftung

Abnahmen, Gewährleistung und Haftung werden durch die allgemeinen Vertragsbedingungen von Bauleistungen nach VOB/ Teil B und C (neuste Fassung) und der DIN 18415 Gerüstbauarbeiten geregelt.

Längstens 10 Tage nach fertigstellung gelten unsere Lieferungen und Leistungen, zu denen uns nicht schriftlich Mängelrügen zugegengen sind oder einvernehmlich ein Mängelprotokoll verfasst worden ist, als abgenommen und genehmigt.

Die Bezahlung der gestellten Rechnungen, Abschlags- bzw Teilrechnungen und der Abschlussrechnung gelten als Abnahme der erbrachten Teil oder Fertigleistungen und werden durch uns als solche ohne weitere schriftliche Abnahmeprotokolle gewertet. Im Nachgang werden von uns keine weiteren schriftlichen Abnahme oder Mängelprotokolle akzeptiert und unterschrieben.

Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung oder der erbrachten Leistung aufgetreten, so kann der AG nur diesen Teil und nicht die gesamte Lieferung oder erbrachte Leistung als mangelhaft ansehen und beanstanden.

Zahlungsfälligkeiten werden nur bei wesentlichen Mängeln erstrckt. Für indirekte schäden wird die Haftung ausgeschlossen.

Unsere Haftung und Gewährleistung gilt nur für die Leistungen, deren Beauftragung bzw. Anordnung an die Geschäftsführung oder die von dieser beauftragten Bauleitung rechtswiksam ergangen ist. Die Verpflichtung der Auftagnehmerin zur Gewährleistung ist in diesem allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt.

Weiter Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die von uns gelieferten Materialien oder die von uns erbrachten Leistungen ( bei Fertigstellung oder Teilfertigstellung) sind unverzüglich nach erhalt der Lieferung oder nach der jeweiligen Fertigstellung durch den AG sorfälltig zu Prüfen!

Sie gelten als genehmigt oder abgenommen, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb binnen 7 Werktagen nach Lieferung oder der jeweiligen fertigstellung, wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfälltigen prüfung nicht erkennbar war, binnen 7 Werktagen nach Entdecken des mangels schriftlich oder per Fax bei uns eingegangen

ist!

Bei Mängeln oder fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Lieferung oder der erbrachten Leistung sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichetet!

Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder ersatzlieferung, kann der Kunde nach seiner wahl, Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag oder Minderung (Herabsetzung der vergütung im angemessenen Rahmen) verlangen.

Dies muss aber immer durch eine Rechtsperson in einem Beschluss ergehen!

Gesetzliche Schadenserstzansprüche bleiben davon unberührt!

Bei Eigenschaftszusicherungen, welche den Kunden gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haften wir unter den Vorraussetzungen und nach maßgaben der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Diese haftng ist aber auf den  typischen und vorraussehbaren Schaden beschränkt!

Unser Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen (unter Einfluss der Produkthaftrung gegenüber dem Kunden) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der flogenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt.

Im Falle leichter fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten handelt. Im falle grober Fahrlässigkeit von Subunternehmern, nicht leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Kardinalpflichten handelt. In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.

Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, welche weit entfernt liegen oder für Schäden, die für uns nicht vorraussehbar sind!

Gewährleistungsverwirkung!

Gewährleistungsansprüche können vom AG nur dann geltend gemacht werden, wenn alle von uns an den AG

gestellten Rechnungen ohne unbegründete Abzüge beglichen wurden!

Wurde nur ein teil der gestellten Rechnungen beglichen, oder wurde von den Rechnungen unbegründet ein Betrag in (egal welcher Höhe) einbehalten oder Abgezogen, erlischt der Gewährleistungsanspruch generell!

Der AG hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Gewährleistung unseres Unternehmens!

§ 6 Vertraulichkeit/ Datensicherung/ Datensicherheit und Datenschutz

Wir und der AG/ AN/ Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- Betriebsgeheimnisse unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner weise für Vertragsfremde Zwecke zu verwerten.

Die Unterlagen, Bilder und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweilgen Vertragszweckes nutzen.

Wir und der AG/ AN/ Kunde werden die jeweils anerkannten Grundsätze der Datensicherung und Datensicherheit beachten, insbesondere wenn die Gefahr von zugriffen Dritter besteht.

Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir gem. §§ 28 und 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 3 Abs. 5 des Teledienstdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledatenschutzverordnung Daten in Maschinenlesbarer Form und ausschließlich für vertragszwecke und zur Erfüllung solcher verarbeiten und speichern.

Soweit wir zur Erbringung unserer Leistungen gegenüber Dritter bedienen, sind wir berechtigt, Daten des Kunden zu offenbaren, soweit dies zur Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist.

Wir stehen dafür ein, das bei uns und unseren Erfüllungsgehilfen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutzvorschiften, eingehalten werden.

§7 Eigentumsvorbehalt

Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an sämtlichen von Ihr gelieferten Materialien bis zur Zahlung aller unserer bestehenden und Künftigen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen vor.

Die gelieferten und auch die eingebauten Materialien bleiben in unserem Eigentum und Verfügungsrecht!

§8 Schlussbestimmungen/ Erfüllungsort

Forderungen gegen unser Unternehen sowie Rechte aus den geschlossenen Verträgen kann der AG/ AN/ Kunde nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an dritte abtreten. Bei Übergang der Rechte bzw Verpflichtungen aus den Verträgen an dritte kraft gesetzes sind wir vom AG/ AN/ Kunden hierauf hinzuweisen und zur Kündigung des Vertrages unter einhaltung der Gesetzlichen Kündigungen berechtigt.

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem AG/ AN/ Kunden ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des AG/ AN/ Kunden.

Für Klagen gegen unser Unternehmen ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand.

Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser regelung unberührt.

Die Beziehungen zwischen denm AG/ AN/ Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht.

Die Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind  für deren Auslegung ohne Bedeutung.

Sind oder werden einzelne bestimmungen dieser geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wir dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils der bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirsame regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.